Die glaubhaft geäusserte Reue des Beschuldigten über die Vorfälle, die mit Strafbefehl vom 15. Januar 2021 abgeurteilt wurden, sowie dessen Akzeptanz diesbezüglich relativieren die daraus ersichtliche Rückfallgefahr. Daher ist seine Legalprognose trotzdem als günstig zu bezeichnen. Ein (teil-)bedingter Vollzug der 36-monatigen Freiheitsstrafe scheint ausreichend, um ihn vor weiteren Delikten abzuhalten. Der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe darf die Dauer von 18 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB).