Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). 18.2 Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe Der Beschuldigte war vor den vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfen nicht vorbestraft und hat 229 Tage in Haft verbracht. Er lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach. Jedoch hat er während laufendem Verfahren erneut delinquiert. Die neuerliche Delinquenz wirft hinsichtlich der ansonsten vorbildlichen Wiedereingliederung des Beschuldigten Fragen auf.