40 kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 aStGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).