18. Vollzug 18.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2010, Art.