39 Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn der Strafuntersuchung wenig kooperativ. Seine Aussagen passte er stets den Vorhalten und neusten Erkenntnissen der laufenden Untersuchung an. Dies darf sich zwar nicht zu seinem Nachteil auswirken, es kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. In der erstinstanzlichen (pag. 1554) wie auch in der oberinstanzlichen (pag. 1878, Z. 13 ff.; pag. 1893 f.) Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte reuig.