Daraus resultierten die entsprechenden Schuldsprüche. Delinquenz während laufendem Verfahren hat sich grundsätzlich strafschärfend auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2005 E. 3.3.2). Jedoch ist zu beachten, dass Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, also in einem gänzlich anderen Bereich, als die vorliegenden Betäubungsmitteldelikte, vorliegt. Zudem ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er den Strafbefehl vom 15. Januar 2021 akzeptiert und sich Gedanken zur Begleichung der Geldstrafe sowie der ihm auferlegten Verfahrenskosten gemacht hat (pag. 1875, Z. 19 f.).