SR 741.01]), Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG), Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises (Art. 99 Abs. 1 Bst. b SVG). Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, er sei wegen Drucks bei der Arbeit und einem dringenden Termin unaufmerksam gefahren (pag. 1874, Z. 35 ff.). Dabei habe er wegen eines technischen Defekts an seinem Auto ein Ersatzfahrzeug seines Garagisten verwendet, nachdem er seine Nummernschilder an das Ersatzfahrzeug angebracht habe (pag. 1874, Z. 3 ff.). Daraus resultierten die entsprechenden Schuldsprüche.