38 vorbestraft (pag. 1820). Jedoch ist gegen ihn am 15. Januar 2021 ein Strafbefehl erlassen worden wegen eines Vorfalls am 25. November 2020 (pag. 1862 ff.). Der Beschuldigte hat somit während dem laufenden Verfahren erneut delinquiert. Die dortigen Schuldsprüche lauten auf grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeachten eines Rotlichts (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 Bst.