17.3 Täterkomponenten In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser in AE.________(Land) geboren wurde und mit fünf Jahren infolge Familiennachzugs in die Schweiz einreiste (pag. 406, Z. 452; pag. 1171). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 1167). Seine familiären Verhältnisse können als geordnet bezeichnet werden, hat er doch mit seinen Geschwistern und Eltern regen Kontakt (pag. 1871, Z. 28 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 19. Februar 2021 ist der Beschuldigte nicht einschlägig