Der Umstand, dass der Beschuldigte selbst ein bis zwei Mal monatlich selbst Kokain konsumierte, ändert daran nichts; (blosser) Gelegenheitskonsum wirkt sich nicht auf das Tatverschulden aus (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 22). 17.2.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 17.3 Täterkomponenten