1876, Z. 25 f.). Jedoch lässt sich nicht von der Hand weisen, dass er Kokain verkauft hat und demnach aus finanzieller Motivation handelte. Diese Motivation ist bei Betäubungsmitteldelinquenz jedoch deliktsimmanent. Deshalb wirken sich die finanziellen Beweggründe des Beschuldigten vorliegend neutral auf das Verschulden aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und sich nicht am Drogengeschäft zu beteiligen. Der Umstand, dass der Beschuldigte selbst ein bis zwei Mal monatlich selbst Kokain konsumierte, ändert daran nichts;