Er wusste, dass sich das Drogengeschäft auf eine Menge von rund einem Kilogramm Kokaingemisch bezieht und um die damit verbundene Gefährdung für die öffentliche Gesundheit. Der Beschuldigte erhoffte sich vom Drogengeschäft namentlich, dass G.________ seine ausstehenden Schulden begleicht. Von einer beträchtlichen finanziellen Entschädigung kann jedoch nicht die Rede sein. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verkaufshandlungen resp. dem Besitz zum Verkauf. Der Beschuldigte gibt zwar an, erhabe sich mit seinen Handlungen nicht bereichern wollen (pag. 1876, Z. 25 f.).