37 ber ungeordneter Natur und für die Verwirklichung des Drogengeschäfts nicht derart wesentlich, dass sie mit ihm stand oder fiel. Diesem Umstand ist gemäss Art. 25 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Bei der Reduktion ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Kammer aus finanzieller Motivation handelte. Darüber hinaus ist die Vielzahl der Verkaufshandlungen an C.________ und Z.__