Der Beschuldigte überschritt die Menge von 502.5 Gramm reinem Kokain erheblich. Zudem hat er bedeutend mehr Verkaufshandlungen getätigt, als die der Tabelle HANSJAKOB als Referenz zugrunde gelegten fünf Geschäfte (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., Art. 47 StGB N 29). Die bei über 50 liegenden Verkaufshandlungen sind bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die mengenmässig schwerwiegendste Tathandlung, bezogen auf die 605 Gramm reines Kokain, eine einmalige Handlung war.