a BetmG (18 Gramm Kokain) um ein Mehrfaches überschritten. Das Gefährdungspotential für die Volksgesundheit, dem vom Betäubungsmittelstrafrecht geschützten Rechtsgut (BGE 122 IV 211 E. 4 S. 222), war mithin erheblich. Die Tabelle HANSJAKOB empfiehlt bei reinen Kokainmengen zwischen 502.5 und 1'150 Gramm eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., Art. 47 StGB N 30). Für Mengen über 1'150 Gramm Gramm sei laut Tabelle eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen. Der Beschuldigte überschritt die Menge von 502.5 Gramm reinem Kokain erheblich.