Wie dargelegt ist betreffend sämtlicher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer Handlungseinheit auszugehen (E. 13.3). Der Beschuldigte hat sich des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Befördern und Gehilfenschaft zum Veräussern von 605 Gramm reinem Kokain, der Veräusserung von gesamthaft 17 Gramm reinem Kokain sowie des Besitzes von 5.3 Gramm reinem Kokain zu verantworten. Es ergibt sich eine Gesamtmenge von 627.3 Gramm reines Kokain. Damit hat er die Grenzen zum mengenmässig qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (18 Gramm Kokain) um ein Mehrfaches überschritten.