IV 265 E. 2.4.2). 17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Strafrahmen und Strafart Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die Höchststrafe der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 aStGB). Gehilfen werden milder bestraft (Art. 25 aStGB). 17.2 Tatverschulden 17.2.1 Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4).