Im Sinne der vorangestellten theoretischen Grundlagen und aufgrund des Schwergewichts der Taten sowie dem nur marginal in das Jahr 2018 fallenden Tatzeitraum (bis 4. Januar 2018) werden alle Taten nach altem Recht beurteilt (aStGB). Dies ist indessen nur von bedingter praktischer Bedeutung, weil sich die diesbezüglich relevanten Normen inhaltlich nicht geändert haben.