Davon ausgenommen sind lediglich der Besitz und die damit zusammenhängenden Verkaufshandlungen, weil der Tatzeitraum bis ins Jahr 2018 reicht. Diese wären grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilten. Wie aufgezeigt ist aber bezüglich aller hier zu beurteilenden Taten von einer Tateinheit auszugehen (E. 13.3 oben). Im Sinne der vorangestellten theoretischen Grundlagen und aufgrund des Schwergewichts der Taten sowie dem nur marginal in das Jahr 2018 fallenden Tatzeitraum (bis 4. Januar 2018) werden alle Taten nach altem Recht beurteilt (aStGB).