34 (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Bei Dauerdelikten ist mit Bezug auf das gesamte Verhalten das neue Recht anzuwenden (DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten überwiegend vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Davon ausgenommen sind lediglich der Besitz und die damit zusammenhängenden Verkaufshandlungen, weil der Tatzeitraum bis ins Jahr 2018 reicht.