19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht, indem er 605 Gramm reines Kokain vermittelte und in Gehilfenschaft mit G.________ beförderte und veräusserte sowie indem er insgesamt 17 Gramm reines Kokain an C.________ und Z.________ veräusserte und 5.3 Gramm reines Kokain für den Weiterverkauf besass. IV. Strafzumessung