um dieses verkaufen zu können. In der vorliegenden Konstellation stehen die angeklagten Erwerbshandlungen daher zu den daran anschliessenden Veräusserungshandlungen wie auch dem Besitz im Verhältnis der Subsidiarität, weshalb ihnen kein selbstständiger Gehalt zukommt resp. sie bei der Strafzumessung nicht erschwerend zu berücksichtigen sind. Entsprechend ging (implizit) auch bereits die Vorinstanz vor. 14.3 Fazit Somit hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst.