Aus dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt geht klar hervor, dass dem Beschuldigten primär das Veräussern und der Besitz von Kokain angelastet werden. Weil der Beschuldigte das Kokain nicht selbst herstellte, handelt es sich bei den formell ebenfalls angeklagten Erwerbshandlungen um Entwicklungsstufen, die der Beschuldigte notwendigerweise durchlaufen musste, um in den Besitz des Kokains zu gelangen resp. um dieses verkaufen zu können.