33 anzulasten ist. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Soweit dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch «Erwerb, ev. Erlangen» des veräusserten resp. besessenen Kokains zur Last gelegt wird, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu. Aus dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt geht klar hervor, dass dem Beschuldigten primär das Veräussern und der Besitz von Kokain angelastet werden.