gegen Entgelt. Auch bewahrte er am 4. Januar 2018 (und mindestens seit dem 15. November 2017) in seinem Zimmer in J.________ einen Kokainstein zu 5.3 Gramm reinem Kokain auf, der vollumfänglich für den Weiterverkauf bestimmt war. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand des Veräusserns und des Besitzes von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG sind erfüllt. Diese Geschäfte belaufen sich auf eine Gesamtmenge von 22.3 Gramm reinem Kokain. Damit ist die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG überschritten.