a BetmG um ein Mehrfaches. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass sich das Drogengeschäft auf rund ein Kilogramm Kokaingemisch bezog und handelte damit jeweils zweifelsohne mit Wissen und Willen. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG sind erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 14.2.2 Betreffend Erwerb, evtl. Erlangen und Veräussern, mengenmässig qualifiziert Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit von Mai 2017 bis 16. September 2017 insgesamt 17 Gramm reines Kokain an C.________ und Z.________ gegen Entgelt.