19 Abs. b BetmG. Der Beschuldigte wusste dabei vollumfänglich um den voraussichtlichen Geschehensablauf sowie die Bedeutung seines Verhaltens für die Haupttat und vollzog seinen Tatbeitrag trotzdem. Er handelte somit wissentlich und willentlich in Kenntnis der Haupttat und erfüllte so den subjektiven Tatbestand. Das Drogengeschäft bezog sich auf eine reine Kokainmenge von 605 Gramm und überschritt damit die Grenzen zum mengenmässig qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG um ein Mehrfaches.