Als die Drogen im Fahrzeug des Beschuldigten dem Abnehmer «S.________» übergeben wurden, reichte der Beschuldigte diesem zur Überprüfung der Drogen einen Nagelknipser. Diese geschilderten Handlungen (zur Verfügung stellen des Fahrzeugs, beruhigen von AB.________, psychische Unterstützung von G.________ durch seine Anwesenheit) sind als untergeordnet zu werten, trugen aber dennoch zum Gelingen des Drogengeschäfts bei. Sie erfüllen den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zum Befördern und der Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmittel nach Art. 25 aStGB i.V.m. Art. 19 Abs. b BetmG.