32 schuldigten war die Absicht von G.________, rund 1 Kilogramm Kokain zu kaufen, bekannt und der voraussichtliche Geschehensablauf war für ihn erkennbar. Er handelte demnach wissentlich und willentlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG erfüllt. Am 15. November 2017 reiste der Beschuldigte gemeinsam mit G.________ nach K.________ zum Kokainlieferanten L.________ und machten die Bekanntschaft mit einem gewissen AB.