Der Beschuldigte wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutungsweise jedoch im Oktober 2017, von G.________ angegangen und mit seinem Vorhaben konfrontiert, rund 1 Kilogramm Kokain zu beschaffen. Am 10. November 2017 machte der Beschuldigte seinen Freund G.________ zu diesem Zweck mit dem Kokainlieferanten L.________ bekannt. Bei diesem ersten gemeinsamen Treffen garantierte er für das gegenseitige Vertrauen. Diese Vermittlungstätigkeit, namentlich gegenseitiges Bekanntmachen, erfüllt den objektiven Tatbestand des Verschaffens von Betäubungsmittel nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG. Dem Be-