19 Abs. 1 Bst. b BetmG etwa liegt vor, wenn der Mitwirkende nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt (BGE 113 IV 90 E. 2a S. 90). Die blosse Anwesenheit als Mitfahrer bei einem Drogentransport begründet nur dann eine strafbare Hilfeleistung, wenn sie für den Täter einen psychischen Rückhalt bildet (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 149). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe die Haupttat vorsätzlich fördern.