Aufgrund der gegebenen hohen Regelungsdichte der Bestimmung besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (zum Ganzen BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 192 ff; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4). Gehilfenschaft zum Befördern i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst.