19 Abs. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt. Aufgrund der gegebenen hohen Regelungsdichte der Bestimmung besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen.