14.1.3 Gehilfenschaft Der Gehilfenschaft macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 aStGB). Als Hilfeleistung i.S.v. Art. 25 aStGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.2.2).