19 N 114 f.). Mit Blick auf den mengenmässig qualifizierten Falls ist insbesondere erforderlich, dass der Täter wusste resp. nach den Umständen wissen 31 musste, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesundheitliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen (FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 201 ff.).