Der Tatbestand des mengenmässig qualifizierten Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a (Gefährdung vieler Menschen) ist erfüllt, wenn sich die Tathandlung auf eine Menge von mindestens 18 Gramm reinem Kokain bezieht (BGE 145 IV 312 Regeste). 14.1.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 1 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Namentlich ist ausreichend, dass der Täter den Charakter des Stoffs als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels und das Fehlen einer erforderlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 114 f.).