Damit soll den Strafverfolgungsbehörden der oft schwierige Nachweis des illegalen Erwerbs erspart werden. Im Gefüge der verschiedenen Tathandlungen kommt dem unbefugten Besitz die Stellung eines Auffangtatbestands zu, der hinter die Erwerbs- und Weitergabehandlungen zurücktritt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 67). Erwerb von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel, etwa durch Kauf, Tausch oder Schenkung (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 620).