Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender genereller Herrschaftswille (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 269). Nicht entscheidend ist, wie der Täter in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, solange dies nicht auf einem gesetzlich erlaubten Weg geschehen ist. Damit soll den Strafverfolgungsbehörden der oft schwierige Nachweis des illegalen Erwerbs erspart werden.