19 Abs. 1 Bst. d BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 67). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz umschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG setzt entsprechend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus.