30 Als Verschaffen von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Bst. c BetmG gilt jegliche Vermittlungstätigkeit, wie etwa das Herstellen des Kontakts zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern und solchen, die diese Stoffe erlangen wollen (vgl. BGE 142 IV 401 E. 3 S. 403 ff; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 61). Besitz von Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst.