19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert, veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft und dabei weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. 14.1.1 Objektiver Tatbestand Der Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art. 19 Bst. b BetmG umfasst den Transport von Betäubungsmittel von einem Ort zu einem anderen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art.