14. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert 14.1 Gesetzliche Grundlagen Der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, besitzt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und dabei weiss oder annahmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. Der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 Bst.