Ein eigenständiger Entschluss des Beschuldigten zu diesem Delikt ist nicht erkennbar. Es ist demnach bezüglich der Tatvorwürfe des Erwerbs, evtl. Erlangens und Besitzens von 5.3 Gramm reinen Kokains, des Erwerbs, evtl. Erlangens und Veräusserns von 14.1 Gramm und 2.9 Gramm reinen Kokains einerseits und des Tatvorwurfs des Verschaffens sowie Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von 605 Gramm reinem Kokain andererseits – entgegen der Vorinstanz – eine Handlungseinheit anzunehmen.