primär in der Absicht finanzieller Beteiligung gehandelt (dazu E. 9.2). Unter diesem Blickwinkel reiht sich dieser Tatvorwurf nahtlos in die weiteren, vom generellen Vorsatz zur Handelstätigkeit getragenen Tathandlungen des Beschuldigten ein. Die anders geartete Tathandlung, also dass der Beschuldigte Kontakte vermittelte, die Parteien einander vorstellte und anschliessend in untergeordneter Rolle als Gehilfe an Transport und Verkauf des erhältlich gemachten Kokains beteiligt war, vermögen die vorangestellten Erkenntnisse nicht umzustossen.