Seit mindestens 15. November 2017 bewahrte er zudem einen Kokainstein in seinem Domizil auf, den er nach dem Beweisergebnis der Kammer zu verkaufen beabsichtigte (dazu E. 10.5 oben). Im Oktober 2017, also zeitlich umrahmt von den anderen Tatvorwürfen, begann er zusammen mit G.________ die Beschaffung, den Transport und den Weiterverkauf von 1 Kilogramm Kokain zu planen (dazu E. 9 oben). Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte betreffend den Sachverhaltskomplex mit G.________ primär in der Absicht finanzieller Beteiligung gehandelt (dazu E. 9.2).