_, Verkauf von 2.9 Gramm an Z.________ sowie Besitz von 5.3 Gramm reinem Kokain). Auf den ersten Blick scheint der Tatvorwurf des Verschaffens sowie der Gehilfenschaft zum Transport und Gehilfenschaft zum Verkauf von Kokain im Zeitraum von Oktober 2017 bis 16. November 2017 ein eigenständiges Tatgeschehen zu bilden, wie es auch die Vorinstanz implizit annahm. Dafür sprechen die Umstände, wie die von den anderen Tatvorwürfen abweichenden Tatorte sowie die anders geartete Tathandlung.