28 sammenhangs dieser Verkaufshandlungen sowie des einheitlichen Willensentschlusses des Beschuldigten, Kokain an Dritte zu verkaufen, besteht zwischen diesen Verkaufshandlungen Handlungseinheit. Ebenfalls dieser Handlungseinheit zuzuordnen ist der bei der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2018 in J.________ sichergestellte Kokainstein, den der Beschuldigte zwecks Weiterverkaufs in seinem Zimmer aufbewahrte. Innerhalb dieser Handlungseinheit verkaufte und besass der Beschuldigte insgesamt 22.3 Gramm reines Kokain (Verkauf von 14.1 Gramm an C.________, Verkauf von 2.9 Gramm an Z.___