Für die Annahme des mengenmässig qualifizierten Falls addierte sie die Kokainmengen der einzelnen Tatvorwürfe und ging somit implizit von einer Handlungseinheit aus, allerdings ohne dieses Vorgehen näher zu begründen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten bei einer entsprechenden Vorgehensweise der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärte. 13.3 Prüfung der Handlungseinheit durch die Kammer Die Kokainverkäufe an C.________ und Z.________ erfolgten zwischen dem Mai 2017 und 16. September 2017 resp. zwischen dem 21. Juni 2017 und dem 5. August 2017 in I.