Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten «der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen (soweit nicht den Konsum betreffend)» im Umfang von gesamthaft 619 Gramm reinem Kokain schuldig (siehe Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1585 sowie S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1621). Für die Annahme des mengenmässig qualifizierten Falls addierte sie die Kokainmengen der einzelnen Tatvorwürfe und ging somit implizit von einer Handlungseinheit aus, allerdings ohne dieses Vorgehen näher zu begründen.