19 N 194 f.). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (FIOLKA, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278). 13.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten «der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, qualifiziert begangen (soweit nicht den Konsum betreffend)» im Umfang von gesamthaft 619 Gramm reinem Kokain schuldig (siehe Ziff.